Branchenbuchabzocke – Wie betroffene Unternehmer sich wehren können | Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE

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Branchenbuchabzocke – Wie betroffene Unternehmer sich wehren können | Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE

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Vor allem neu gegründete Unternehmen erhalten immer wieder Anschreiben von so genannten Branchenbuch-Anbietern, die versprechen, eine Firmenadresse im Web zu veröffentlichen und somit zu bewerben. Rechtsanwalt Christian Solmecke warnt frisch gebackene Firmenchefs: Was oft so aussieht wie ein simpler Korrekturabzug, ist tatsächlich ein neuer Vertrag, der bei einer schnellen Unterschrift bis zu 2.000 Euro teuer werden kann. Ein neues Urteil des BGH stärkt nun die Position der Betroffenen.

Der Gewerbetreibende wird in den Schreiben mit der Anmutung eines Korrekturausdrucks dazu aufgefordert, die ausgewiesenen Adressdaten zu überprüfen und fehlende Daten zu vervollständigen. Füllt er das Formular daraufhin aus und sendet es unterschrieben und mit aufgedrücktem Firmenstempel zurück, freut sich der Anbieter. Er sieht nämlich in dem ausgefüllten Formular einen neuen Vertragsabschluss über eine kostenpflichtige Eintragung in ein Internet-Branchenverzeichnis. Oft ist im Kleingedruckten eine Vertragslaufzeit von mindestens zwei Jahren bei jährlichen Kosten von bis zu 1.000 Euro vorgesehen.

Von diesem Vertrag wissen die Gewerbetreibenden natürlich nichts — sie haben den Passus überlesen. Wenn dann die Rechnung kommt, fallen sie aus allen Wolken. Schließlich ist der Nutzen der Internet-Branchenbücher einen solch hohen Betrag kaum wert. Noch dazu gibt es zahlreiche Internet-Branchenverzeichnisse, die eine komplett kostenlose Eintragung anbieten.

Verschleierung des Werbecharakters
Dieser eben geschilderten Praxis erteilte der BGH (Urt. v. 30.06.2011, Az. I ZR 157/10) in einem jetzt veröffentlichten Urteil zumindest in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht eine Absage.

Die Klägerin, die das Verzeichnis “Gelbe Seiten” herausgibt, kann von der beklagten Anbieterin des Internet-Branchenverzeichnis Unterlassung der Versendung des Anschreibens nach §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 4 Nr. 3, 5 Abs. 1 UWG verlangen.

Das von der Beklagten versendete Schreiben verschleiere den Werbecharakter, indem es den falschen Eindruck erwecke, es handele sich um eine Möglichkeit zur Aktualisierung der Daten im Rahmen eines bestehenden Vertrags. Dies begründet das Gericht insbesondere damit, dass das Schreiben nicht die für Werbung typische Anpreisung der Dienstleistung enthält. Hinweise auf die Bedingungen der Inanspruchnahme der angebotenen Leistung waren dabei an unauffälliger Stelle in einem eng gedruckten Fließtext versteckt. Bei flüchtiger Betrachtung, die auch im Geschäftsleben zum Teil üblich sei, erwecke die Werbung daher den Eindruck, die Leistung sie bereits bestellt. Auf diese Weise werde ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise über den Werbecharakter des Schreibens getäuscht. Diese Verschleierung sei auch geeignet, die Empfänger zu einem Vertragsschluss mit der Beklagten zu veranlassen.

Das beklagte Unternehmen „Neue Branchenbuch AG” darf das wettbewerbswidrige Anschreiben daher nicht mehr versenden. Dennoch ist Vorsicht geboten — es kursieren weiterhin zahlreiche Schreiben dieser Art.

Uns liegen Musterschreiben von folgenden Firmen vor:

Allgemeine Gewerbeverwaltung — Gewerbe, Industrie und Handel
BDP GmbH — Gewerbeauskunft.com für Industrie, Handel, Handwerk und Gewerbe
GWE GmbH — Gewerbeauskunft-Zentrale
AZIS — Deutsches Zentralregister für Marken und Patente München
BDAV — Betriebsdatenarchiv
Deutsches Handelsregister — Industrie- und Handelsveröffentlichungen
eBR — Elektronische Bekanntmachung für Marken / Gebrauchsmuster / Patente
GRZ — Gewerbe Register Zentrale Darmstadt
GV Werbeagentur — Service für Gewerberegisterveröffentlichungen
HR Media — Handelsregisterbekanntmachungen
HR Register — Handelsregisterveröffentlichungen
HVD — Handelsregisterveröffentlichungen Deutschland
IGZ — Industrie und Gewerberegister-Zentrale
Inter Register — Handelsregisterveröffentlichungen
Milasto Company S.A. — Marken und Patent Registerverzeichnis
SRS — Servicezentrale für Registersachen
VGH — Verwaltung für Gewerbe & Handel
VHG e.K. — Verwaltung für Handels & Gewerberegister
ZR Datenverarbeitung mbH

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Sollten auch Sie Opfer einer solchen Abzocke sein, finden Sie hier

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erste Informationen.

Die Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE ist seit Jahren auf das IT- und Medienrecht, sowie auf Urheber- & Internetrecht spezialisiert.

Gerne beraten wir Sie daher an unserer Hotline unter der Rufnummer
0221 / 400 67 55.

Selbstverständlich können Sie auch unseren diesbezüglichen Chat nutzen.