Onlinehändler sollten besser keine Bestellabbrecher-Mail an ihre Kunden verschicken, wenn diese den Bestellvorgang im Onlineshop abgebrochen haben. Bei dem Versand einer derartigen „Erinnerung“ droht eine kostspielige Abmahnung.
Weitere Infos unter: http://www.wbs-law.de/e-commerce/bestellabbrecher-mail-abmahnung-droht-58513/
Rechtsanwalt Christian Solmecke
Christian Solmecke ist Partner der Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE und Autor zahlreicher juristischer Fachveröffentlichungen im Bereich Internetrecht und IT-Recht.. Darüber hinaus ist Solmecke Lehrbeauftragter der FH Köln für Social Media Recht.
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Weitere Links zum Thema:
Nutzerfragen: https://youtu.be/Vx6azFvHYUo
Sind Double-Opt-In Mails unzulässige Werbung? https://youtu.be/FN_WOFRg3gk
Beschriftung des Bestell-Buttons mit „Kaufen“: Abmahnung droht: https://youtu.be/JVYl3Zi_moM
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